Unfall was nun

Sie wurden unverschuldet in einen Unfall verwickelt, Ihr Fahrzeug ist beschädigt.

  • Sie beauftragen einen KFZ-Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Erfassung des Schadens an Ihrem Fahrzeug, ein Schadensgutachten zu erstellen. Sie wissen, dass ein Schadensgutachten auch der Beweissicherung Ihrer Schadensansprüche dient.
     
  • Ihnen ist bekannt, dass nur die vollständige Beweissicherung eine Kostenerstattung in voller Höhe gewährleistet.
     
  • Grundsätzlich steht es Ihnen als Geschädigten frei, einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen einzuschalten. Ein freier unabhängiger KFZ-Sachverständiger ist ein Anwalt des Geschädigten.
     
  • Die Höhe der Wertminderung (evt. auch bei Fahrzeugen die älter wie 5 Jahre sind, da das Fahrzeug bei Wiederverkauf nicht mehr unfallfrei ist) wird in einem Sachverständigengutachten für Ihr Fahrzeug ermittelt, nicht aber in einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
     
  • Sie als Geschädigter haben die freie Werkstattwahl.
     
  • Für Sie ist auch die Reparaturkostenerstattung durch Vorlage des Schadensgutachten Ihres KFZ-Sachverständigen bei der Versicherung des Schädigers möglich.
     
  • Ihnen als Geschädigten sind die Kosten für das KFZ-Sachverständigen – Gutachten von der Versicherung des Schädigers erstattungspflichtig. Dieses tritt auch in Kraft, wenn die Versicherung des Schädigers einen eigenen Sachverständigen beauftragt. (Bagatellschäden werden durch das KFZ-Sachverständigenbüro autexpro im Regelfall nicht in Rechnung gestellt)

 

Fazit

Schadensfeststellung durch einen KFZ-Sachverständigen

Die Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen Ihres Vertrauens liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in Ihrem Interesse. Gleichzeitig ermittelt der Sachverständige den Umfang des Schadens sowie dessen Höhe. Ein qualifizierter KFZ-Sachverständiger kann die Höhe einer eventuellen Wertminderung Ihres Fahrzeugs ermitteln, was selbst bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, gegeben sein kann.
Im Falle eines Totalschadens stellt er darüber hinaus den Restwert und den Wiederbeschaffungswert fest.